Der Bundesfinanzhof hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems entschieden (Az. XI R 19/19).
Fraglich war, ob ein sog. Kartenpfand für den Erwerb einer elektronischen Zahlungskarte eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt oder ob es sich um eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung handelt. Wenn die Qualifikation als Schadensersatz verneint werde, stelle die Überlassung der Zahlungskarte dann eine unselbstständige Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln dar bzw. handele es sich um eine Nebenleistung zu den steuerfreien Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) oder den steuerfreien Umsätzen im Zahlungsverkehr (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG)?
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz handelt, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
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Letzte Änderung: 03.06.2022 © Felix Stöckert Steuerberater 2022
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