Setzt die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich (sog. Grenzgängerregelung) eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt? Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 52/20).
Strittig ist, ob dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Abfindungen von Grenzgängern nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich zusteht und die Regelung eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraussetzt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem Besteuerungsrecht betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 – jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat – die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen steht.
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Letzte Änderung: 04.11.2024 © Felix Stöckert Steuerberater 2024
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