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Steuern / Verfahrensrecht 
Donnerstag, 24.11.2022

Ablaufhemmung bei Hinterziehung derselben Steuer durch den Erblasser und den Erben

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist führt, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte (Az. VIII R 26/19).

Im vorliegenden Fall waren die Klägerinnen Erbinnen ihrer Eltern. Der Erblasser hatte seinerseits in den 1980er Jahren von seinem Vater Depots in Liechtenstein und in der Schweiz geerbt. Die daraus erzielten Kapitalerträge gab er in seinen Einkommensteuererklärungen nicht an und verkürzte dadurch bewusst u. a. die Einkommensteuer der Streitjahre 1995 bis 2001 um jeweils sechsstellige Euro-Beträge. Die Erbinnen hatten hiervon bereits zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis. Nach dessen Tod im Jahr 2007 erhielten sie noch im selben Jahr Auskehrungen der liechtensteinischen Stiftungen. Am 02.12.2014 reichten sie beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, mit der sie die liechtensteinischen Kapitalerträge für die Einkommensteuerveranlagungen ab 2002 nacherklärten. Für die Streitjahre 1995 bis 2001 gaben die Erbinnen keine Berichtigungserklärungen zu den eingereichten Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt erließ Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Streitjahre und zur Vermögensteuer-Neuveranlagung auf den 01.01.1996. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Festsetzungsfrist für die Streitjahre wegen einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO noch nicht abgelaufen sei. Die Klägerinnen beriefen sich auf Eintritt der Festsetzungsverjährung. Jedoch hatten die Erbinnen mit ihrer Klage in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hintergrund

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Gemäß § 171 Abs. 7 AO endet die Festsetzungsfrist in den Fällen der Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

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