Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG setzt voraus, dass der Investor eine passive Rolle einnimmt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. IV R 14/23).
Im konkreten Fall war die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, im Dezember 2012 gegründet worden. Unternehmensgegenstand war der Betrieb von Windkraftanlagen. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Kapitalerhöhung durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem festgelegten Betrag vor. Zu diesem Zweck wurde ein Anlegerprospekt erstellt, der den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten der Gesellschaft bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt qualifizierte die Beteiligung als „Steuerstundungsmodell“ und behandelte den im Jahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust – der im Wesentlichen aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG resultierte – als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der Einspruch der Klägerin sowie ihre anschließende Klage blieben erfolglos.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Zwar bestätigte er, dass sich die Beigeladene an einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG beteiligt hatte und dass die Verlustverrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultiert. Zudem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.
Entscheidend war jedoch, dass das Finanzgericht nicht hinreichend aufgeklärt hatte, ob das zugrundeliegende Konzept – wie von der Klägerin geltend gemacht – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden war. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspräche dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person stammen muss. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann es an der erforderlichen Passivität des Investors auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.
Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen nach § 15b EStG nur eingeschränkt verrechnet werden. Sie können ausschließlich mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle, also aus demselben Steuerstundungsmodell, in Folgejahren ausgeglichen werden; eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit eröffnet werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Daraus folgert der Bundesfinanzhof, dass dieses Konzept von einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen entwickelt worden sein muss. Charakteristisch ist somit die Passivität des Investors bei der Ausgestaltung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.
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Letzte Änderung: 01.10.2025 © Felix Stöckert Steuerberater 2025
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