Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein kann, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt. Er entschied, dass ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer vGA führen, insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen (Az. VI R 15/23).
Im Urteilsfall wurden die verheirateten Kläger in den Streitjahren 2011 bis 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Für ihren gemeinsamen Sohn M betrug der Grad der Behinderung 100. Der Kläger war u. a. Geschäftsführer einer GmbH und am Stammkapital der Gesellschaft zu 94 Prozent beteiligt. Im Eigentum der GmbH stand das Grundstück A, welches mit zwei freistehenden Häusern bebaut war (Haus 1 und Haus 2). Die Kläger wohnten in einem bei der GmbH im Eigentum befindlichen und an den Kläger vermieteten Wohnhaus (Haus 1). Die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 ließ die GmbH auf eigene Kosten einen barrierefreien Verbindungsbau erstellen, in dem ein behindertengerechtes Pflegebad eingebaut wurde. Im Erdgeschoss des Hauses 2 befand sich nun auch der Schlafbereich des Sohnes. Im September 2009 änderten der Kläger und die GmbH den ursprünglichen Mietvertrag „aufgrund des behindertengerechten Umbaus” mit Wirkung ab dem 01.10.2009 dahingehend ab, dass die geregelte monatliche Miete inklusive Nebenkosten auf 2.250 Euro erhöht wurde. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger u. a. im Zusammenhang mit der Behinderung ihres Sohnes außergewöhnliche Belastungen in Form einer „Mehrmiete“ infolge des behindertengerechten Umbaus. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung zunächst jeweils ab. Im Einspruchsverfahren erkannte es eine behinderungsbedingte Mehrmiete von jeweils 7.128 Euro für die Streitjahre an. Aufgrund von Kontrollmitteilungen über vGA der GmbH an den Kläger erhöhte es zudem zuletzt dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 2012 bis 2014 um jeweils 7.000 Euro. Im Übrigen wies es die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Mit der erhobenen Klage begehrten die Kläger für das Streitjahr 2011 die Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen (behinderungsbedingte Mehrmiete) in Höhe von 7.370 Euro. Für die Streitjahre 2012 bis 2014 begehrten sie zusätzliche außergewöhnliche Belastungen (behinderungsbedingte Mehrmiete und fiktive Aufwendungen in Höhe der vGA) in Höhe von jeweils 14.370 Euro sowie einen Ansatz der vGA in Höhe von jeweils 4.200 Euro. Der Klage wurde vom Finanzgericht München teilweise stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt in Bezug auf den Verbindungsbau eine Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nur in geringem Umfang in Betracht. Aufwendungen, die auf den persönlichen Wohnvorstellungen beruhen, seien auch dann nicht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann.
Die Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen hinsichtlich des von M im Haus 2 genutzten Schlafbereichs habe das Finanzgericht München zu Unrecht abgelehnt. Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer vGA führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
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Letzte Änderung: 01.10.2025 © Felix Stöckert Steuerberater 2025
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