Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist laut Bundesfinanzhof zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert (Az. II R 42/21).
Im Jahr 2014 gründeten sechs Miterben, die jeweils zu einem Sechstel am Nachlass ihres verstorbenen Vaters beteiligt waren, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zu dieser Zeit bestand der Nachlass aus mehreren Grundstücken. Mit notariellem Vertrag übertrug die Erbengemeinschaft zwei dieser Grundstücke unentgeltlich auf die neu gegründete GbR „zur Teilung des Nachlasses“. Am selben Tag minderte sich allerdings der Anteil eines der Miterben, A, an der GbR, weil die Gesellschaft ihm ein weiteres Grundstück übereignete. Dadurch sank seine Beteiligung von einem Sechstel auf nur noch 0,55 %. Das Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG, die Erwerbe von Nachlassgrundstücken durch Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung begünstigt, nur teilweise an. Es ging davon aus, dass die Befreiung lediglich zu dem Anteil gewährt werden könne, zu dem die Miterben an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt seien. Da sich As Anteil an der GbR am Tag der Übertragung auf 0,55 % reduziert hatte, befreite das Finanzamt den Erwerb nur zu 83,85 % (5 × 16,66 % + 0,55 %) von der Grunderwerbsteuer und setzte für den Rest Steuer fest. Die Klage der GbR auf vollständige Befreiung blieb vor dem Finanzgericht und schließlich auch vor dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Übertragung einzelner Nachlassgrundstücke auf eine personen- und beteiligungsidentische GbR grundsätzlich als Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Nr. 3 GrEStG anzusehen ist. Eine solche Teilauseinandersetzung sei steuerlich begünstigt, auch wenn die Erbengemeinschaft im Übrigen fortbestehe. Die Steuerbefreiung greife jedoch nur insoweit, als ein Miterbe auch an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sei. Maßgeblich seien hierbei die Grundsätze der §§ 5 und 6 GrEStG, wonach der Anteil eines Miterben am Gesellschaftsvermögen über die Begünstigung entscheide. Zudem entfalle die Befreiung rückwirkend, wenn sich der Anteil eines Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindere. Da im vorliegenden Fall die Beteiligung des Miterben A am selben Tag von einem Sechstel auf 0,55 % reduziert wurde, sei die Steuerbefreiung entsprechend einzuschränken. Der Erwerb sei daher nur zu 83,85 % grunderwerbsteuerfrei, im Übrigen zu versteuern.
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Letzte Änderung: 01.10.2025 © Felix Stöckert Steuerberater 2025
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