Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn die veräußerte GmbH & Co. KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 41/22).
Die Klägerin, eine GmbH, gründete Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG und veräußerte ihre Kommanditanteile jeweils noch bevor die aufschiebend bedingten Grundstückskaufverträge wirksam wurden. Im Streitjahr 2012 erzielte sie aus dem Verkauf eines solchen KG-Anteils einen Gewinn. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils als gewerbesteuerpflichtig. Es war der Auffassung, die Klägerin betreibe mit der fortlaufenden Gründung und Veräußerung solcher Projektgesellschaften einen laufenden gewerblichen Handel, sodass der Gewinn als laufender Gewerbeertrag zu erfassen sei. Die Klägerin wandte sich dagegen und machte geltend, es handele sich um einen nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er stellte klar, dass die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit einzelnen Wirtschaftsgütern gehandelt hatte. Im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung verfügte die KG noch nicht über Grundbesitz oder sonstige wesentliche Wirtschaftsgüter. Auch die abgeschlossenen Verträge waren noch nicht wirksam. Deshalb lag kein laufender Handelsgewinn vor. Selbst wenn der Gewinn zunächst in den Gewerbeertrag der Klägerin einzubeziehen wäre, wäre er jedenfalls nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen. Diese Kürzung greift auch dann, wenn die veräußerte Mitunternehmerschaft ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und daher selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig war. Deshalb blieb der Veräußerungsgewinn bei der Klägerin gewerbesteuerfrei.
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Letzte Änderung: 01.10.2025 © Felix Stöckert Steuerberater 2025
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